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Zurechnung von Bordellumsätzen an die Betreiber von Lokalitäten mit Separees bzw. Gästezimmern
Höchstgerichtliche Entscheidungen schaffen die dafür notwendigen Grundlagen
Die Aufteilung von Umsätzen zwischen Lokalbetreibern und Prostituierten im Rahmen der Prostitutionsausübung in "Cafés" und sonstigen einschlägigen Etablissements stellte bisher ein für die Finanzverwaltung nur schwer zu lösendes Problem dar.Die Inhaber der genannten Räumlichkeiten versuchten die steuerliche Belastung auf die Prostituierten abzuwälzen, indem sie diese als selbstständige Unternehmerinnen darstellten, während sie selbst entweder keine oder nur "Mietumsätze" versteuerten. Durch das generell bestehende "Rotationssystem" bei den im Lokal tätigen Damen kam eine nach mehreren Jahren einsetzende Betriebsprüfung meist zu spät. Die Zurechnung des Umsatzes an die Lokalbetreiber kann hier Abhilfe schaffen. Die dafür notwendigen Grundlagen sind zwei neueren höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen.
1. VwGH-Entscheidung vom , 2002/13/0104
1.1. Sachverhalt
(1) Die bf. GmbH betrieb Bars mit Separees, in denen der Prostitution nachgegangen wurde. Die Kreditkartenerlöse setzten sich aus den Getränke- und Separeeumsätzen zusammen. Kreditkarteneingänge, die auf die Mädchen (bezeichnet mit "M") entfielen, unterwarf die GmbH nicht der Umsatzsteuer, da sie angeblich im Namen und auf R...