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Bewertung: Wohnung
• Gemäß § 33 Abs. 2 BewG ist nur der dem Wohnungswert übersteigende Teil dem Grundvermögen zuzurechnen, somit ist der in dieser Bestimmung genannte Betrag vom (einfachen) Einheitswert abzuziehen. - (§ 15a ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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