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Anbringen: Inhalt
• In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt. Dies gilt insbesondere bei nicht vertretenen Parteien. - (Art. 8 Abs. 1 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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