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Katastrophenopfer: Hilfsbedürftigkeit
• Hilfsbedürftigkeit ist u. a. bei den Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Den im Beschwerdefall strittigen Entschädigungen liegt ein Brandschaden, der durch „Zündeleien" des Sohnes des Beschwerdeführers verursacht wurde und für den die Versicherung einen Betrag von rund öS 6 Mio. leistete, zu Grunde. Dieser lässt sich mit einem Schaden aufgrund einer Naturkatastrophe im Sinne eines Elementarereignisses (Hochwasser, Lawinenabgang, Erdbeben, Dürre, etc.), das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, nicht gleichsetzen. - (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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