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Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängig gemacht werden
Die französische Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage beim selben Arbeitgeber im Bezugszeitraum (grundsätzlich ein Jahr) gearbeitet hat, ist nach Ansicht des EuGH mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht vereinbar ist. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit oder infolge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist (, Dominguez).