Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Seeling und der gemeinschaftsrechtlich gebotene Vertrauensschutz
Neuerliche Änderungen des UStG als Reaktion auf das Urteil des EuGH C-269/00 in der Rs. Seeling gemeinschaftsrechtskonform?
Der Gesetzgeber hat durch BGBl. I Nr. 27/2004 die durch BGBl. I Nr. 134/2003 als Reaktion auf die Judikatur des EuGH in der Rs. Seelinggeschaffene Rechtslage neuerlich verändert. Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden, der hinsichtlich des privat genutzten Anteils ab zulässig war, wird nach dem unterbunden. Fraglich erscheint, ob diese Einschränkung hinsichtlich der Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges bei jenen Steuerpflichtigen, die nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Seeling und vor Beschlussfassung der Gesetzesänderungen der §§ 3a und 12 UStG (BGBl. I Nr. 27/2004) durch das Parlament mit der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes begonnen haben, im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grundsatz des Vertrauensschutzes zulässig ist. Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit diese aufgrund des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzgrundsatzes in ihrem Recht geschützt sind.
1. Vorgaben durch die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes
Der Vertrauensschutzgrundsatz gehört als Komponente des Freiheitsschutzes zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diese sind unmittelbar aus dem Gerechtigke...