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Lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit auch bei wesentlicher Beteiligung denkbar?
Replik zum Beitrag von MMag. Temm im SWK-Heft 9/2005, S 330
Temm geht auf die Frage der Zuordnung der Einkünfte von wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern ein und kommt - im Wesentlichen aufgrund meines letzten Beitrages- zur Feststellung, dass im Falle der Weisungsbindung infolge der Beteiligung und aufgrund der im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen auch die Bezüge wesentlich beteiligter Geschäftsführer lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen.
Die nicht sehr geglückte Gesetzesformulierung in § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988 hat nicht nur die bisher dazu ergangene umfangreiche Judikatur verursacht, sondern zuletzt auch dazu geführt, dass aus der Wortfolge „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" im Rahmen der Rechtsprechung des VwGH „sonst keine Merkmale eines Dienstverhältnisses" wurden. Möglicherweise lässt daher der Gesetzeswortlaut des § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988 sogar die von Temm vorgenommene Auslegung zu.
Wenn Temm allerdings die von mir in meinem Artikel getroffenen Aussagen dahingehend zitiert, „dass entsprechend der Judikatur des VwGH § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG nur dann (Anm.: im Original nicht hervorgehoben) anzuwenden ist, wenn beim Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weisungsungebunden...