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Bürgschaft keine außergewöhnliche Belastung
Wird auch ohne Abzug einer außergewöhnlichen Belastung das Einkommen mit null ermittelt, dann kann der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abzug der außergewöhnlichen Belastung nicht verletzt sein. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zurückzuweisen. Der Abzug von Bürgschaftszahlungen setzt voraus, dass die Belastung zwangsläufig erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Zwangsläufigkeit bereits bei Eingehen der Bürgschaft vorliegen. Dazu ist Folgendes festzustellen:
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1. | Es ist erforderlich, dass der StPfl. glaubt, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Erfolg abwenden zu können. |
2. | Existenzbedrohende Notlage liegt nur vor, wenn der nahe Angehörige seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können. |
3. | Kredite dürfen nicht zur Betriebserweiterung oder Ertragssteigerung dienen. |
4. | Keine sittliche Verpflichtung zur Bürgschaftsübernahme für Schulden, die ohne besondere Notwendigkeit eingegangen wurden. |
5. | Zwangsläufigkeit liegt nur vor, wenn der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen die Übernahme gebietet; das persönliche Pflichtgefühl ist nicht entsche... |