zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 5. Mai 2005, Seite S 447

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gem. § 11a EStG 1988 in der Praxis

Die Berechnung des begünstigten Betrages gem. § 11a EStG 1988

Alexander Heiderer

Ab der Veranlagung 2004 können natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den laufenden Gewinn bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch100.000,-, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt besteuern. Sinkt in einem der folgenden sieben Wirtschaftsjahren das Eigenkapital, ist eine Nachversteuerung des begünstigt besteuerten Betrages mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen. Die Frage, die sich nun erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 stellt, ist: Wie wird der Betrag gem. § 11a EStG 1988 ermittelt, der mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden kann? Die folgenden Ausführungen sollen dabei als Hilfestellung dienen.

Es ist immer vom steuerlichen Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG einer natürlichen Person (auf Körperschaften ist § 11a EStG nicht anwendbar) auszugehen. Aufgabe ist es, zu ermitteln, welcher Betrag von diesem Einkommen gem. § 11a EStG begünstigt ist.

I. Ermittlung der begünstigten Einkunftsquellen

In einer ersten Phase ermittelt man die begünstigten Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen. Als solche Einkunftsquellen kommen nur Betriebe oder Mitunte...

Daten werden geladen...