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Verspätungszuschlag
• Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe (z. B. der veranlagten Einkommensteuer) formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar. Der Verspätungszuschlag ist nach § 135 BAO von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, sodass sich seine Bemessungsgrundlage mit der Höhe der festgesetzten Abgabe ändert. Eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Verspätungszuschlagsfestsetzung bietet § 295 Abs. 3 BAO. - (§ 295 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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