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Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
• Der Begriff der "Ungewöhnlichkeit" einer von der Sanktion des § 22 BAO bedrohten Gestaltung ist im Sinne der Unangemessenheit des eingeschlagenen Weges zur Verfolgung des angestrebten Zieles zu verstehen. Die statistische Häufigkeit des Vorkommens einer bestimmten zivilrechtlichen Gestaltung im Wirtschaftsleben allein ist für die Beurteilung dieser Gestaltung als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO kein entscheidender Parameter. Gestaltungsmissbrauch bleibt ein solcher auch dann, wenn er von vielen Steuerpflichtigen in gleicher oder ähnlicher Weise betrieben wird. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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