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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite R 54

Haftung: Konkurs

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO ist nur, dass die Abgaben beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Das Ergebnis eines Konkursverfahrens muss somit keineswegs abgewartet werden. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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