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Haftung: Konkurs
• Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO ist nur, dass die Abgaben beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Das Ergebnis eines Konkursverfahrens muss somit keineswegs abgewartet werden. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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