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Beweiswürdigung
• Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. - (§ 167 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0096, 2004/15/0036)