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Betriebsvermögen: Einheitswert
• Die Abzugsfähigkeit von Schulden beim Einheitswert des Betriebsvermögens ist nicht gegeben, wenn die Schuld mit aktiven Wirtschaftsgütern im Zusammenhang steht, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Ein solcher Zusammenhang zwischen einer Verbindlichkeit und einem aktiven Wirtschaftsgut ist aber nur gegeben, wenn die Fremdmittel, deren Aufnahme zu dieser Verbindlichkeit geführt hat, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des aktiven Wirtschaftsgutes finanziert haben. - (§ 62 Abs. 1 Z 3 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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