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Vergnügungssteuer Wien
• Eine Veranstaltung, in deren Rahmen Tanzmusik dargeboten wird und innerhalb des dem Publikum gewidmeten Bereiches diesem (den Gästen) die Möglichkeit zum Tanzen geboten wird, ist als Publikumstanz i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 6 VGSG anzusehen. - (§ 1 Abs. 1 Z 6 Vergnügungssteuergesetz 1987 - Wien), (Abweisung)
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