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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite R 51

Mineralölsteuer: Gasöl

Gemäß § 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995 ist Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem in § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet. - (§ 9 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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