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Auslegung des § 209a BAO
(BMF) - Wird ein Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) oder ein "Nichtfeststellungsbescheid" vor Eintritt der Bemessungsverjährung der hievon abgeleiteten Einkommensteuer eines Beteiligten erlassen und erfolgt die Anpassung des Einkommensteuerbescheides (Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO) ebenfalls vor Verjährungseintritt, so hängt die Festsetzung der Einkommensteuer (insbesondere eine neuerliche Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO) mittelbar (i. S. d. § 209a Abs. BAO) von der Erledigung einer gegen den Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) gerichteten Berufung ab.
Dies gilt nicht nur, wenn diese Berufung vor Verjährungseintritt eingebracht wird, sondern analog auch dann, wenn die Berufung danach eingebracht wird.
In der Nichterwähnung einer solchen Berufung im (offensichtlich sprachlich auf typische Konstellationen abstellenden) § 209a Abs. 2 BAO liegt eine (planwidrige) Gesetzeslücke, weil diese Bestimmung, gemessen an ihrer eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und ihre Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspricht.
Für eine Lückenschließung durch Analogie sprechen übrigens auch verfassungsrechtliche Überlegungen, weil ansonsten ein sachlich nicht gerec...