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GrESt: Bemessung
• Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die für den Erwerb vom Empfänger versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage. Unter Leistung ist das Verhalten des Schuldners zu verstehen, welches er auf Grund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist und das der Befriedigung der Interessen des Gläubigers dienen soll. - (§ 4 Abs. 1 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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