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Gesellschaftsanteile: Abtretung
• Im Zusammenhang mit der Abtretung von Gesellschaftsanteilen tritt eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter auch dann ein, wenn sich damit ihre Verbindlichkeiten verringern. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)
(, 0181)