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Getränkesteuer OÖ
• Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Angaben auf den Preislisten und die Gewinnerzielung Beweiskraft für die Überwälzung der Getränkesteuer haben, zumal gerade bei Gewinnen eher davon auszugehen ist, dass die Getränkesteuer in der Kalkulation und der Kostenrechnung Berücksichtigung gefunden hat. Die rechnerische Überwälzung laut Preisliste ist für die Lösung der Frage der wirtschaftlichen Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten nicht von großer Bedeutung. Sind keine Kalkulationen erfolgt und keine Kostenrechnungen erstellt worden, dann ist es Sache der Abgabenbehörde, in diese Richtung Ermittlungen anzustellen und alle Beweismittel aufzugreifen, die in ihrer Gesamtheit konkrete Tatsachenfeststellungen ermöglichen. - (§ 186a OÖ LAO 1996), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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