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Gerichtsgebühren: Streitwert
• Als Streitwert kommt der Wert (Einheitswert) einer Liegenschaft dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumseintragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Kaufvertrages zielt aber in eine andere Richtung. - (§ 15 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
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