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Getränkesteuer OÖ
• Das Überschreiten des Rohaufschlages kann nur ein Indiz ("Tendenzaussage", "Gradmesser") für eine gelungene Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten sein, nicht aber der einzige und zwingend überzeugende Beweis dafür. - (§ 186a OÖ LAO 1996), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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