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SWK 25, 1. September 2005, Seite R 61

Geschäftsführer: Haftung

Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, bei Anbahnung und Abschluss von Rechtsgeschäften dem Vertragspartner offen zu legen, dass er namens einer GmbH auftritt, das heißt, dass die GmbH und nicht der Geschäftsführer persönlich Vertragspartner werden soll. Rechtsgeschäfte, bei denen die Geschäftsführer nicht deutlich oder nach den Umständen erkennbar S. R 62namens der von ihnen vertretenen GmbH auftreten, sind im eigenen Namen geschlossen und erzeugen ihre persönliche Haftung. - (§ 18 Abs. 2 GmbHG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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