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Verfahren: Schätzung
• Der Betriebsvermögensvergleich stellt die allgemeine Gewinnermittlungsart dar und es hat die Abgabenbehörde, wenn sie sich bei einer Vollschätzung einer anderen Gewinnermittlungsart bedient, zu begründen, dass auch mit dieser ein der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gerecht werdendes Besteuerungsergebnis errechnet wird. - (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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