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SWK 25, 1. September 2005, Seite R 60

Verfahren: Akteneinsicht

Stellt eine Partei des Verfahrens (wenn auch nach Abschluss des Verfahrens) den Antrag auf Akteneinsicht, so ist sie nicht gehalten, eine Begründung für ihren Antrag zu geben. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine bestimmte Information der Gemeinschuldnerin (der Verfahrenspartei) "zu Gute" käme, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid formuliert. Die Behörde hat, wenn die Parteienstellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. - (§ 17 Abs. 1 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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