Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verkehrsaufschließung Tirol
• Gemäß § 13 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG werden die Gemeinden ermächtigt, (lit. a) im Falle des Neubaues eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Gehsteigbeitrag zu erheben. Der Gehsteigbeitrag ist nach § 15 Abs. 1 leg. cit. die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. - (§ 13 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG), (Abweisung)
(, 0011)