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SWK 25, 1. September 2005, Seite R 59

Fleischuntersuchung

Nach dem Regelungssystem des § 4 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 FleischUG gilt, dass zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung grundsätzlich Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte) heranzuziehen sind. Nur insoweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im engeren Sinne durch Tierärzte nicht gesichert ist, sind auch andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu betrauen. Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 15 Abs. 1 FleischUG hierfür geeigneter, gleichfalls gemäß § 4 zu bestellender Personen bedienen. - (§ 1 Abs. 1 FleischUG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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