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SWK 25, 1. September 2005, Seite W 147

Insolvenzrechts-Novelle 2005

Der Zwangsausgleich hat sich zu dem in der Praxis bedeutsamsten Sanierungsinstrument entwickelt. Wird im Konkursverfahren der Zwangsausgleichvorschlag des Gemeinschuldners von der notwendigen Gläubigermehrheit angenommen und der Zwangsausgleich vom Konkursgericht bestätigt, so ist der Gemeinschuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit, soweit sie die Ausgleichsquote übersteigen. Derzeit muss der Schuldner allerdings unangemessen lange warten, bis er nach Annahme des Zwangsausgleichs die Eigenverwaltung über sein Vermögen zurückerlangt. Durch eine Straffung der einzelnen Verfahrensschritte soll die gesetzliche Grundlage für eine möglichst rasche Aufhebung des Konkursverfahrens geschaffen werden. Dies nützt dem Schuldner, der nach Gelingen einer Sanierung früher wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt, aber auch den Gläubigern, weil dadurch dem Schuldner eine raschere Bezahlung der Zwangsausgleichsquote ermöglicht wird. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen über die Unterbrechung von Außerstreitverfahren durch die Konkurseröffnung. Diese sind geboten, weil das Außerstreitgesetz auf die Konkursordnung, die derzeit keine Bestimmungen hierüber enthält, verweist. Zudem sind ein...

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