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Ernstlichkeitsschwelle beim Squeeze-out verfassungswidrig
Squeeze-out-Spaltung: Minderheitsaktionäre schlagen zurück
Für einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung beim Squeeze-out durch nicht verhältniswahrende Spaltung war gemäß § 9 Abs. 2 SpaltG eine Beteiligung von 1 % am Grundkapital oder der Besitz von Aktien im anteiligen Betrag von 70.000,- Euro erforderlich. Mit Erkenntnis vom hat der VfGH diese Schwelle als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Beitrag fasst die Entscheidungsgründe zusammen, erläutert diese und bietet einen Ausblick in die Zukunft.
1. Sachverhalt
Der Entscheidung des lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erstantragsgegnerin hatte die nicht verhältniswahrende Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der Zweitantragsgegnerin beschlossen. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft, welche nach 11 Monaten automatisch enden sollte, wurden den Inhabern der im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt, welche - darunter auch der Antragsteller - in der Folge aus der übertragenden Gesellschaft ausschieden. Die Hauptgesellschafterin bot bare Zuzahlungen zu den neu erworbenen Aktien oder eine Barabfindung für den Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Spaltungsbeschluss an. Der Antragstell...