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Abgabennachforderung als Spruchbestandteil des Umsatzsteuerjahresbescheides
Die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198 Abs. 2 BAO ist nicht taxativ. Gegebenenfalls ergibt sich aus § 92 Abs. 1 lit. a BAO die Verpflichtung, über Rechte oder Pflichten des Bescheidadressaten im Spruch zu entscheiden. Daher ist im Bescheid etwa über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid abzusprechen. Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (z. B. Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (-G/05; -G/05).