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Steuerliche Berücksichtigung von Katastrophenschäden
Ein Nachtrag zu SWK-Heft 23/24/2005, Seite S 684 ff., Punkte 1.3. und 1.4.
Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme bei Verspätungszuschlägen lässt sich ebenso wie jene bei Säumniszuschlägen aus § 206 lit. a BAO ableiten (zur Entschuldbarkeit katastrophenbedingter Verspätungen siehe auch § 135 und § 217 Abs. 7 BAO). Ansuchen um Zahlungserleichterung werden im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 212 BAO gleichfalls einer großzügigen Erledigung zuzuführen sein. Fristversäumnisse sind unter Ausnützung der rechtlichen Möglichkeiten (§§ 236, 308 ff. BAO) zu beseitigen (vgl. bereits den Tsunami-Erlass vom , SWK-Heft 6/2005, Seite S 258 ff.). Die Aussagen sollten auch auf handelsgesetzlicher Ebene Beachtung finden.
Peter Pülzl