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Nochmals: Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses
Hofrat Dr. Veit Jonach, Fachexperte im Finanzamt Spittal Villach am Standort Villach, schreibt uns zu der in SWK-Heft 20/21/2005, Seite S 630 abgedruckten Entscheidung des UFS Wien vom , RV/0016-W/04:
"Nur bedingt kann die Aussage in diesem Artikel ..... ‚Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 MRG das berufungsgegenständliche Objekt nicht den Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt' .... Geltung erlangen.
Das Ein- und Zweifamilienhaus (steuerlich etwa gleichbedeutend mit dem Begriff Eigenheim) unterlag nämlich vom In-Kraft-Treten des Mietrechtsgesetzes (MRG) an, somit seit bis zur Einführung der Mietrechtsnovelle 2001 (MRN 2001) zum hinsichtlich der Kündigungs- und Auflösungsbestimmungen jedenfalls dem MRG. Erst mit der MRN 2001 wurde das Ein- und Zweifamilienhaus aus dem Geltungsbereich des MRG herausgenommen. Somit unterliegen erst ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Mietverträge den - bis dahin nur subsidiär geltenden - Bestimmungen des ABGB! Davor abgeschlossene Verträge - hievon gibt es in der Praxis nach wie vor eine große Anzahl - unterliegen bis zu deren Auflösung oder Kündigung weiterhin den überaus strengen Auflösungs- und Kündigungsbestimmungen des MRG.
Aus dem zitierten Artikel ist nicht erkennbar, ob das Besta...