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Verjährungsunterbrechung
• Verjährungsunterbrechend wirken nach ständiger Rechtsprechung nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen im Sinne von im Außenbereich wahrnehmbarer behördlicher Maßnahmen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind. Für die Unterbrechungswirkung solcher Maßnahmen ist es nicht erforderlich, dass sie der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangen. Es schließt auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seine Eignung, die Verjährung zu unterbrechen, dann nicht aus, wenn er seiner Rechtswidrigkeit wegen nachträglich beseitigt wird. - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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