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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden - erste Entscheidung des UFS
UFS Linz nimmt zu so genannten "Altfällen Seeling" Stellung
Der UFShat in einer ersten Entscheidung zum Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude zur Rechtslage bis Stellung genommen und den Vorsteuerabzug verneint. Der Referent, Krumenacker, hat hiezu auch in der SWKAusführungen gemacht.
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer errichtete ein Einfamilienhaus samt Schwimmbad, in dem zwei Räume unstrittig als Büros vermietet wurden. Der Anteil der vermieteten Räume beträgt 11 %. Die Vorsteuern sind in 2002 und 2003 angefallen.
2. Entscheidung des UFS
Nach dem UFS steht ein Vorsteuerabzug nicht zu. Zum Beitrittszeitpunkt hätte nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG ein Vorsteuerausschluss bestanden, der auch beibehalten worden sei. Ebenso wäre ein Vorsteuerabzug auf Basis der nunmehrigen Judikatur des VwGH auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG zu verneinen. Auch in 1998 und 2000 wäre der Vorsteuerausschluss beibehalten worden und hätten sich keine Neuregelungen ergeben. Insbesondere würde aus der Zuordnung des privat genutzten Anteils zum Unternehmen noch nicht der Vorsteuerabzug folgen. Der Eigenverbrauchstatbestand nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ab 1998 sei daher obsolet und sei sich der Gesetzgeber seiner Handlungen nicht bewusst gewesen. Der Eigenverbrauch gehe ins Leere, der Vorsteuerausschluss wurde beibehalten.
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