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SWK 15, 20. Mai 2005, Seite S 505

Die Lohnkontenverordnung 2005

Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:

§ 1. Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,

2. die einbehaltene Lohnsteuer und

3. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Betrag.

§ 2. Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:

1. Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 lit. a, b und c, 22, 23, 24 und 30 EStG 1988 und

2. die nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß § 26 Z 6 und 7 lit. a EStG 1988.

§ 3. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 € nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Dat...

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