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SWK 31, 1. November 2005, Seite R 79

Abgabenverkürzung

Dass bei einem insgesamt gegebenen strafbestimmenden Wertbetrag von rd. öS 1,288.000 die Straffestsetzung (auch in Ansehung des insgesamt zu beurteilenden Deliktzeitraumes) mit zusammen öS 175.000, somit rd. 14 % des strafbestimmenden Wertbetrages, der nach § 34 Abs. 4 FinStrG auch die mögliche Höchststrafe darstellte, außerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen der Ermessensübung gelegen wäre, vermag der VwGH nicht zu erkennen. - (§ 34 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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