Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenverkürzung
• Dass bei einem insgesamt gegebenen strafbestimmenden Wertbetrag von rd. öS 1,288.000 die Straffestsetzung (auch in Ansehung des insgesamt zu beurteilenden Deliktzeitraumes) mit zusammen öS 175.000, somit rd. 14 % des strafbestimmenden Wertbetrages, der nach § 34 Abs. 4 FinStrG auch die mögliche Höchststrafe darstellte, außerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen der Ermessensübung gelegen wäre, vermag der VwGH nicht zu erkennen. - (§ 34 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)
()