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KSt: Einkommen
• Werterhellende Umstände, die nach dem Bilanzstichtag zu Tage treten, betreffen Tatsachen, die vor dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Sie sind daher für den Gewinn/Verlust des abgelaufenen Jahres mitbestimmend. - (§ 7 Abs. 5 KStG 1988), (Abweisung)
(, 0003)