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Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Kritische Anmerkungen zur Vorgangsweise der Finanzverwaltung
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind gem. § 68 Abs. 1 EStG nebst den Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit-Zuschlägen und den damit zusammenhängenden Überstundenzuschlägen insgesamt bis zum Betrag von 360,00 Euro monatlich steuerfrei. Wie im nachfolgenden Beitrag gezeigt wird, ist für die steuerfreie Handhabe der SEG-Zulagen Prämisse, dass diese zum einen in einer lohngestaltenden Vorschrift nach Maßgabe des § 68 Abs. 5 Z 1-7 EStG ihre Grundlage haben, sowie zum anderen Voraussetzung, dass der Dienstnehmer überwiegend den Elementen der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefährdung ausgesetzt ist. In der Praxis hat sich nicht zuletzt aufbauend auf der Ansicht der Finanzverwaltung das Prozedere verbreitet, in Anbetracht der durchschnittlich fünfwöchigen urlaubsbedingten Abwesenheit des Dienstnehmers die SEG-Zulage
in einem Monat pro Jahr steuerpflichtig abzurechnen und die Steuerfreiheit daher lediglich im Ausmaß von 11/12 des SEG-Jahresvolumens zu berücksichtigen. Gegen diese Ansicht der Finanzverwaltung sprechen nach Meinung des Autors gewichtige Argumente, die im Folgenden aufgezeigt werden sollen.
1. Allgemeines
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (im Folgenden kurz SEG-Zulagen genannt) s...