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SWK 29, 10. Oktober 2005, Seite S 822

Verrechnungspreise und verdeckte Gewinnausschüttung

Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von ihr gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmer nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann vom Höchstgericht nur darauf untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb einem Fremdvergleich statt, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt. Denn eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die Waren nur mit Verlust weiterverkaufen kann. Vertreibt eine Kapitalgesellschaft sowohl Produkte einer Schwestergesellschaft als auch Waren von Fremdunternehmen, so müssen bei der Ermittlung der Verrechnungspreise die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden (BFH , I R22/04 in BB 2005, 1721).

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