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Gewillkürtes Betriebsvermögen und Einheitlichkeit
Gewillkürtes Betriebsvermögen und Einheitlichkeit (§ 5 EStG)
Ein Gebäude wird teilweise für den eigenen Betrieb verwendet und stellt insoweit notwendiges Betriebsvermögen dar. Ein anderer Gebäudeteil wird seit Jahren an eine Apotheke vermietet und als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt. Weitere Räumlichkeiten S. K 20wurden nach Privatnutzung an Ärzte für betriebliche Zwecke vermietet und dem Privatvermögen zugeordnet belassen. Seitens der Finanz wurden diese Gebäudeteile zwangsweise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, weil nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit alle fremd vermieteten Teile zum Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Der BFH betont, dass der Einheitlichkeitsgrundsatz nur verbietet, einen fremdbetrieblich genutzten Teil von vornherein teilweise dem Privat- und teilweise dem Betriebsvermögen zuzuordnen; dies bezieht sich aber nicht auf eine spätere Nutzungsänderung. Daher kann der Steuerpflichtige bei jeder Nutzungsänderung entscheiden, ob er einen vermieteten Teil in das gewillkürte Betriebsvermögen aufnimmt (BFH , III R4/04 in BB 2005, 1887).