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Zinsenabzug nach Betriebsaufgabe und Vermietung
Zinsenabzug nach Betriebsaufgabe und Vermietung (§ 4 Abs. 4, § 16 EStG)
Zinsen für ehemalige betriebliche Schulden, die in keinem Zusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind dann keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn die Schulden aus den Verwertungserlösen gedeckt werden könnten. Solche Zinsen sind dann auch nicht als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie mit dem vermieteten Gebäude in keinem Zusammenhang stehen. Eine nachträgliche Umwidmung von in der Vergangenheit für betriebliche Investitionen aufgenommenen Fremdmitteln in Schulden für das Gebäude kann nicht erfolgen ().