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SWK 29, 10. Oktober 2005, Seite K 19

Liebhaberei und endfällige Finanzierung

Liebhaberei und endfällige Finanzierung (§ 2 EStG)

Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht deshalb besonders zu prüfen, weil der StPfl. die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen. Der BFH betont, dass eine endfällige Finanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen als marktgerechte Finanzierung anzusehen ist. Dem entspricht es auch, wenn nach der bisherigen Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen die Freiheit zuzubilligen ist, ob er unter Einsatz von Eigenmittel oder Fremdmittel steuerrechtlich erheblich tätig wird. Die durch die Refinanzierung der Schuldzinsen bedingten hohen Schuldzinsen während der Finanzierungsphase werden dafür durch positive Ergebnisse nach Ablösung der Darlehen kompensiert (BFH , IX R10/04 in BB 2005, 1939 und BFH , IX R15/04 in BB 2005, 1998).

Anmerkung:In Österreich werden endfällige Finanzierungen bei Fremdwährungsdarlehen gerade noch geduldet, aber eher als Indiz für Liebhaberei angesehen. Wenn nun in Österreich der Liebh...

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