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Nochmals: Zur Änderung der LuF Pauschalierungsverordnung
Mag. Dr. Gerhard Petschnigg, Fachexperte für Einkommensteuer im bundesweit zuständigen Fachbereich der Finanzverwaltung, schreibt uns zu dem in SWK-Heft 25/2005, Seite S 735, veröffentlichten Aufsatz von Mag. Christian Hammerl zur neuen landwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung:
"Bei Ermittlung des landwirtschaftlichen Vergleichswertes (Einheitswertes) ist seit der Änderung des Bewertungsgesetzes im Jahre 2002 (BGBl. I Nr. 19/2002) für die Be- und/oder Verarbeitung sowie für den Buschenschank kein gesonderter Einheitswertzuschlag gemäß § 40 BewG 1955 mehr vorgesehen.
Diese Gesetzesänderung gilt für Stichtage ab dem und stand im Zusammenhang mit einer Änderung des Bauernsozialversicherungsgesetzes.
Die Finanzämter haben daher bestehende Zuschläge gemäß § 40 BewG 1955 für Be/ Verarbeitungsnebenbetriebe (z. B. Sägewerke, Brennereien) sowie für den Mostbuschenschank mit Stichtag im Rahmen von Wertfortschreibungen auf Null gestellt.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbe und Nebentätigkeiten, wie z. B. Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln oder Zimmervermietung, sind bei der Einheitswertermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht zu berücksichtigen und somit auch nicht im Einhei...