Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kanalabgabe Bgld.
• Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz), (Burgenländisches) LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Gesetzes zu erheben. -
(§ 2 Abs. 1 Bgld. Kanalabgabegesetz), (Abweisung)
()