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GGG: Pauschalgebühr
• Nach der Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach dieser Tarifpost u. a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. - (§ 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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