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Verwaltungsverfahren nach dem GEG
• Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden. - (§ 6 Abs. 1 GEG), (Abweisung)
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