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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 28

ErbSt: Festsetzung

§ 29 Abs. 1 ErbStG ist eine Bestimmung zur Steuerfestsetzung. Bei der Steuerfestsetzung ist entscheidend, ob die Steuerschuld entstanden ist, nicht jedoch, ob die Renten dem Steuerpflichtigen in der Folge während seiner Lebenszeit auch tatsächlich zukommen. Ob und in welchem Ausmaß die Rente zufließt, hat keinen Einfluss auf die mit Erbanfall bereits entstandene Steuerschuld dem Grunde und der Höhe nach. Beim Entfall der jährlichen Renten in den Folgejahren handelt es sich daher auch um keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Steuerfestsetzungsbescheides maßgebend gewesen sind. - (§ 29 Abs. 1 ErbStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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