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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 28

Gebühren: Darlehensverträge

Nach dem Urteil des EuGH (Sandoz GmbH) vom war die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in der gemeinschaftsrechtskonformen Fassung anzuwenden. Die Wortfolge im § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 „oder über das Darlehen eines Darlehengebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat," war durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechtes wegen seines gemeinschaftsrechtswidrigen Inhalts vom Gemeinschaftsrecht verdrängt und daher nicht anzuwenden. Damit hatte § 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993 in der gemeinschaftsrechtskonformen Fassung den gleichen Inhalt wie § 33 TP 8 Abs 4 erster Satz GebG in der Fassung vor BGBl. Nr. 818/1993. - (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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