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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 27
Bescheidaufhebung durch den VwGH
• Nach dem auch für Amtsbeschwerden gültigen § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG führt die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. - (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG), (Abweisung)
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